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Kaufvertrag: Nachbesserung oder Ersatzlieferung beim Neuwagenkauf?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Hat sich der Käufer für eine Nachbesserung und nicht für Ersatzlieferung entschieden, ist er an diese Wahl gebunden; er muss abwarten, ob die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist Erfolg hat oder nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer bereits mit der Nacherfüllung begonnen hat, und auch dann, wenn dabei in einem Werkstattaufenthalt nacheinander Arbeiten an der Kupplung, am Getriebe (Austausch) und am Motor vorgenommen werden.

Bei der Nachbesserung verwendete Original-VW-Austauschteile sind als neuwertige Teile einzustufen. Erweisen sich diese neuwertigen Original-VW-Austauschteile im Vergleich zu eigentlichen VW-Neuteilen als technisch völlig gleichwertig, hat die Verwendung dieser Teile keine technische Wertminderung des Fahrzeugs zur Folge, so dass bei dem fachgerechten Einbau dieser Teile Mangelfreiheit eintritt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger kann den Beklagten nicht gemäß § 346 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über den PKW der Marke VW Golf in Anspruch nehmen. Denn mangels eines Rücktrittsgrundes musste der von ihm erklärte Rücktritt nach § 323 BGB wirkungslos bleiben.

Gemäß § 323 Abs. 1 BGB ist der Gläubiger zum Rücktritt berechtigt, wenn der Schuldner eine ihm obliegende fällige Leistung nicht bzw. nicht vertragsgemäß erbringt. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Denn der Mangel am Motor, der dem Neufahrzeug bei seiner Auslieferung angehaftet hatte, ist durch die Beklagte im Wege der Nacherfüllung behoben worden.

Soweit der Kläger hierzu einwendet, dass sein Rücktritt deshalb begründet sei, weil er mit den Mängelbeseitigungsarbeiten am Motor nicht einverstanden gewesen sei, und weil die Nachbesserung der Beklagten als fehlgeschlagen angesehen werden müsse, kann er hiermit nicht gehört werden.

Als die Beklagte ankündigte, den Mangel im Bereich der Kurbelwellenlagerung des Neufahrzeugs durch Vornahme eines Teilemotorwechsels zu beseitigen, war es dem Kläger verwehrt, mit seiner Rücktrittserklärung zu den nachrangigen Gewährleistungsansprüchen überzugehen, weil der Beklagten noch das Recht auf Nachbesserung zukam.

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