Nicht jede Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines Neuwagens vom Herstellerwert ist eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Die Abweichung muss hierfür 10% überschreiten. Andernfalls begründet eine Abweichung keine
Gewährleistungsrechte des Käufers, da es sich dann nur um einen unerheblichen Mangel bzw. um eine unerhebliche Pflichtverletzung gem. § 323 V S.2 BGB handelt.
Sofern der Verkäufer des Neuwagens beim Verkaufsgespräch lediglich die Herstellerangaben wiederholt hat, so liegt keine Übernahme einer
Garantie durch den Verkäufer, sondern lediglich eine anpreisende Beschreibung des Fahrzeugtyps an sich vor.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB liegt ein Sachmangel u. a. dann vor, wenn die erworbene Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrages von vornherein oder nachträglich die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist, wobei die Vereinbarung auch konkludent und stillschweigend zustande gekommen sein kann.
Vorliegend haben die Parteien die Kaufvertragsverhandlungen unstreitig auf der Grundlage des Verkaufsprospekts der L AG für den Fahrzeugtyp L 1 und 2 geführt, der technische Daten zu dem Fahrzeugtyp L 1, unter anderem auch Angaben zum Kraftstoffverbrauch, enthielt. Demgemäß ist zwar davon auszugehen, dass zwischen den Parteien mit Kaufvertragsabschluss eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs entsprechend den Angaben im Prospekt der L AG getroffen worden ist.
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