Wird ein Fahrzeug in einer Internetanzeige mit einer Klimaanlage beworben, wird dieses Ausstattungsmerkmal Bestandteil der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit. Fehlt die Klimaanlage beim tatsächlich gelieferten Fahrzeug und wurde hierauf vor Vertragsschluss nicht ausdrücklich hingewiesen, liegt ein zur
Rücktritt berechtigender Mangel vor.
Beschaffenheitsvereinbarung durch öffentliche Äußerung in Internetanzeige
Öffentliche Äußerungen des Verkäufers - insbesondere in Inseraten und Internetanzeigen - können Bestandteil der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit einer Kaufsache werden (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Dies gilt auch dann, wenn das konkrete Ausstattungsmerkmal in dem vom Verkäufer ausgefüllten Bestellformular nicht gesondert aufgeführt ist.
Vorliegend war in der Internetanzeige des Verkäufers eine Klimaanlage als Ausstattungsmerkmal angegeben; das tatsächlich gelieferte Fahrzeug verfügte nicht über eine solche.
Maßgeblich ist in solchen Fällen, ob der Verkäufer die öffentliche Äußerung vor Vertragsschluss in gleichwertiger Weise berichtigt hat. Eine solche Berichtigung erfordert einen klaren und unmissverständlichen Hinweis auf das tatsächliche Fehlen des beworbenen Merkmals. Bleibt dieser aus - und wird zwischen den Parteien hierüber vor Abschluss des
Kaufvertrages nicht gesprochen -, ist die öffentliche Äußerung als Beschaffenheitsvereinbarung zu werten.
Allein der Umstand, dass der Käufer ein Bestellformular unterzeichnet, in dem das fragliche Ausstattungsmerkmal nicht als Sonderausstattung aufgeführt ist, lässt nicht den Schluss zu, der Käufer verzichte stillschweigend hierauf - insbesondere dann nicht, wenn er von dem Fehlen des Merkmals erst nach Vertragsschluss, etwa bei der Fahrzeugeinweisung, erfahren hat.
Da das Fahrzeug somit mangelhaft war, konnte von dem Kauf des gebrauchten Fahrzeugs zurückgetreten werden.