Auch dann, wenn die Herstellung des Fahrzeugtyps kurz nach Herstellung des fraglichen Fahrzeugs eingestellt wurde, ist ein unbenutztes Fahrzeug kein Neuwagen (=fabrikneu) mehr, wenn es bereits 23 Monate alt ist.
Nur dann, wenn der Käufer bei Vertragsschluss davon Kenntnis hatte, daß das Fahrzeug seit gut zwei Jahren nicht mehr produziert wird, kann ein anderes gelten und eine vom Regelfall abweichende Beschaffenheitsvereinbarung vorliegen.
Nur dann, wenn der Käufer bei Vertragsschluss davon Kenntnis hatte, daß das Fahrzeug seit gut zwei Jahren nicht mehr produziert wird, kann ein anderes gelten und eine vom Regelfall abweichende Beschaffenheitsvereinbarung vorliegen.
OLG Oldenburg, 08.01.2007 - Az: 15 U 71/06
ECLI:DE:OLGOL:2007:0108.15U71.06.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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