Beim Verbrauchsgüterkauf hat der Käufer zwar eine Beweiserleichterung in der Form, daß bei Mängeln, die binnen 6 Monaten nach Kauf auftreten, vermutet wird, diese seien von Anfang an vorhanden gewesen. Hierdurch ist der Käufer jedoch nicht von der Pflicht, das eigentliche Vorliegen eines Mangels zu beweisen, entbunden.
Im zu entscheidenden Fall konnte vom Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden, daß
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