Ein zweites Gerichtsverfahren ist in derselben Sache nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Prozess hinsichtlich der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs nicht möglich.
Dies gilt auch dann, wenn im zweiten Verfahren neue Anschuldigen vorgebracht werden, da alle objektiv vorliegenden Gründe bis Ende des ersten Prozesses geltend gemacht werden müssen. Dies ist unabhängig von der Kenntnis der Gründe durch den Kläger.
Ein zweites Verfahren ist durch die rechtskräftige Klageabweisung ausgeschlossen.
Dies gilt auch dann, wenn im zweiten Verfahren neue Anschuldigen vorgebracht werden, da alle objektiv vorliegenden Gründe bis Ende des ersten Prozesses geltend gemacht werden müssen. Dies ist unabhängig von der Kenntnis der Gründe durch den Kläger.
Ein zweites Verfahren ist durch die rechtskräftige Klageabweisung ausgeschlossen.
BGH, 19.11.2003 - Az: VIII ZR 60/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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