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Sommerreifen im Winter - grob fahrlässig?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das bloße Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen begründet für sich genommen noch keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG, sodass eine Kaskoversicherung ihre Leistung nicht allein deswegen kürzen darf. Erforderlich ist zusätzlich ein subjektiv erheblich gesteigertes Verschulden, das nicht vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer nicht mit Glätte rechnen musste und sich eine besondere Gefährlichkeit der Fahrt nicht aufdrängte.

Kürzung der Kaskoleistung nur bei grober Fahrlässigkeit

Ein Kaskoversicherer ist gemäß § 81 Abs. 2 VVG nur dann berechtigt, seine Leistung zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was jedem Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation hätte einleuchten müssen. Neben einem objektiv grob verkehrswidrigen Verhalten ist subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden erforderlich (vgl. OLG Braunschweig, 10.07.1996 - Az: 3 U 225/95; OLG Frankfurt, 10.07.2003 - Az: 3 U 186/02; LG Hamburg, 02.07.2010 - Az: 331 S 137/09).

Begründet die Nutzung von Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen bereits grobe Fahrlässigkeit?

Das Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen stellt für sich genommen keine grobe Fahrlässigkeit dar. Zwar schreibt § 2 Abs. 3a StVO vor, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch sowie Eis- oder Reifglätte geeignete Reifen (M+S-Reifen) zu verwenden sind. Eine generelle Winterreifenpflicht folgt daraus jedoch nicht (vgl. LG Hamburg, 02.07.2010 - Az: 331 S 137/09).

Ein objektiv verkehrswidriges Verhalten kann zwar naheliegen, wenn die Witterungsverhältnisse eine Anpassung von Bereifung und Geschwindigkeit geboten hätten. Entscheidend ist jedoch zusätzlich, ob den Versicherungsnehmer auch in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden trifft.


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AG Papenburg, 10.03.2016 - Az: 20 C 322/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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