Wird im Winter in der Schweiz (Arosa) mit Sommerreifen sowie für die Hinterreifenart nicht zugelassene Schneeketten auf denselben gefahren, so besteht kein Kaskoschutz. Ein solches Verhalten ist grob fahrlässig.
Die grobe Fahrlässigkeit entfällt auch nicht deshalb, weil der Versicherungsnehmer nach eigenen Angaben bis zum Abreisetag problemlos fahren konnte. Dies ist möglicherweise auf günstige Witterungsverhältnisse zurückzuführen, auf die der Versicherungsnehmer indessen nicht vertrauen darf.
Im vorliegenden Fall hatte bereits Neuschneefall genügt, um die Seitenführungskräfte der Vorderräder außer Kraft zu setzten, wenn auch möglicherweise verbunden mit Glättebildung, zu der der Versicherungsnehmer aber keine konkreten Ausführungen machte.
Die grobe Fahrlässigkeit entfällt auch nicht deshalb, weil der Versicherungsnehmer nach eigenen Angaben bis zum Abreisetag problemlos fahren konnte. Dies ist möglicherweise auf günstige Witterungsverhältnisse zurückzuführen, auf die der Versicherungsnehmer indessen nicht vertrauen darf.
Im vorliegenden Fall hatte bereits Neuschneefall genügt, um die Seitenführungskräfte der Vorderräder außer Kraft zu setzten, wenn auch möglicherweise verbunden mit Glättebildung, zu der der Versicherungsnehmer aber keine konkreten Ausführungen machte.
OLG Frankfurt, 10.07.2003 - Az: 3 U 186/02
ECLI:DE:OLGHE:2003:0710.3U186.02.0A
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