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Überschwemmungsschaden nach Hineinfahren in tiefe Pfütze

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach einer jüngeren Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2006 kommt es für die Auslegung des Begriffs „Überschwemmung“ auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, das sich an dem Wortlaut der Klausel sowie an deren Sinn und Zweck orientiert. Dieser wird die Klausel dahin verstehen, dass ihm das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko eines Überschwemmungsschadens abgenommen werden soll. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Begriff der Überschwemmung für ihn unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch. Danach liegt eine Überschwemmung im Sinne der Klausel vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalen Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. Dagegen setzt eine Überschwemmung nicht voraus, dass ein Gewässer über die Ufer tritt. (BGH,  26.4.2006 - Az: IV ZR 154/05) Von ihr ist auch auszugehen, wenn eine Straße durch Wolkenbruch überschwemmt wird. Denn eine Überschwemmung liegt auch vor, wenn starker Regen in dem Maße niedergeht, dass er weder vollständig versickert, noch sonst geordnet über natürliche Wege abfließen kann.


LG Bochum, 21.04.2015 - Az: 9 S 204/14

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