Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Grundsätzlich kann derjenige, der einen Unfallgegner auf Ersatz der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden in Anspruch nimmt, dann keine Ansprüche aus dem Unfallereignis herleiten, wenn es sich um einen manipulierten (d.h. einverständlich von beiden Unfallgegnern ins Werk gesetzten)
Unfall handelt.
Dabei kommt es für die Annahme dieser anspruchsausschließenden Konstellation stets darauf an, dass eine hinreichende Anzahl von tragfähigen verdachtsbegründenden Indizien vorliegt. Dabei genügt die Feststellung von Indizien, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt bzw. den Schluss auf ein vom Anspruchsteller absichtlich herbeigeführtes Unfallereignis zulässt.
Die Beweislast hierfür trifft grundsätzlich den Schädiger bzw. den Versicherer.
Insoweit ist der Vollbeweis nach § 286 ZPO zu führen. Es gelten weder die Grundsätze über den Anscheinsbeweis noch reicht es aus, wenn nur die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines einverständlichen Verkehrsunfalls nachgewiesen wird. Andererseits dürfen die Anforderungen an den in solchen Fällen regelmäßig anzutretenden Indizienbeweis nicht überspannt werden.
Das Gericht darf und muss sich zur Überzeugungsbildung mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich.
Auch wenn die einzelnen Indizien für sich betrachtet im Einzelnen unkritisch erscheinen mögen, kann das Gericht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau aufgrund der auffälligen Häufung der Beweisanzeichen davon überzeugt sein, dass es sich vorliegend um ein abgesprochenes Unfallgeschehen handelt.