Objektiv falsche Angaben in der Schadensanzeige erschüttern zumindest dann noch nicht die dem Versicherungsnehmer in der
Teilkaskoversicherung zukommende Redlichkeitsvermutung, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, zu den Falschangaben sei es nur auf Grund seiner ungenügenden Deutschkenntnisse und daraus resultierender Missverständnisse mit einem Dritten, der ihm beim Ausfüllen des Formulars geholfen habe, gekommen; vielmehr kann es geboten sein, die behaupteten Umstände für die Falschangaben näher aufzuklären.