Im Schadensfall ist der Kfz-Haftpflichtversicherung ein angemessener Zeitraum für die Prüfung der eingereichten Unterlagen zuzugestehen.
Auch bei zügiger Schadensbearbeitung ist eine Prüfungszeit von etwa vier bis sechs Wochen einzuräumen. Macht der Versicherer die sofortige Zahlung zunächst von der Einreichung von Schadensbelegen abhängig oder verweigert er die Regulierung, weil es an ordnungsgemäßer Vorlage fehlt, dann gibt er dadurch noch nicht Anlass zur Klageerhebung, sofern er mitteilt, was er konkret noch benötigt.
Vor diesem Hintergrund ist auch eine Regulierung nach 8 Wochen nicht zu beanstanden, wenn die Versicherung noch konkrete Unterlagen nachgefordert hat oder über den Sachstand und eine Regulierungsverzögerung unterrichtet hat.
Auch bei zügiger Schadensbearbeitung ist eine Prüfungszeit von etwa vier bis sechs Wochen einzuräumen. Macht der Versicherer die sofortige Zahlung zunächst von der Einreichung von Schadensbelegen abhängig oder verweigert er die Regulierung, weil es an ordnungsgemäßer Vorlage fehlt, dann gibt er dadurch noch nicht Anlass zur Klageerhebung, sofern er mitteilt, was er konkret noch benötigt.
Vor diesem Hintergrund ist auch eine Regulierung nach 8 Wochen nicht zu beanstanden, wenn die Versicherung noch konkrete Unterlagen nachgefordert hat oder über den Sachstand und eine Regulierungsverzögerung unterrichtet hat.
AG Hamm, 16.04.2014 - Az: 24 C 128/13
ECLI:DE:AGHAM:2014:0416.24C128.13.00
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