Im vorliegenden Fall waren einem Pkw-Fahrer dadurch Schäden entstanden, dass bei einem Ausweichmanöver zur Kollisionsvermeidung seine Ladung verrutschte. In diesem Fall besteht Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Versicherer auch dann, wenn die Versicherungsbedingungen Schäden durch verrutschte Ladung während des betriebsgemäßen Gebrauchs ausnehmen. Rettungsschäden nach § 90 WG, wie sie bei einem Ausweichmanöver entstehen, sind hiervon nämlich nicht umfasst.
OLG München, 29.05.2013 - Az: 7 U 4096/12
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