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Die leidigen Vorschäden und die Obliegenheitspflicht
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Es liegt eine arglistige Verletzung der Obliegenheitspflicht vor, wenn unwahre Angaben zu Vorschäden und der Kilometerlaufleistung gegenüber der Versicherung gemacht werden.
Von der Auskunftsobliegenheit und der Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben weiß der Betroffene jedenfalls aufgrund der Hinweise in der Schadensanzeige. Voraussetzung für das Vorliegen von Arglist ist neben einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums. Das arglistige Verhalten liegt gerade darin, dass dem Erklärenden, was ihm auch bewusst war, jegliche zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlte und er diesen Umstand gegenüber dem anderen Teil verschweigt.
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Kraus , Suhl