Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 406.259 Anfragen

Die leidigen Vorschäden und die Obliegenheitspflicht

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Es liegt eine arglistige Verletzung der Obliegenheitspflicht vor, wenn unwahre Angaben zu Vorschäden und der Kilometerlaufleistung gegenüber der Versicherung gemacht werden.
Von der Auskunftsobliegenheit und der Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben weiß der Betroffene jedenfalls aufgrund der Hinweise in der Schadensanzeige. Voraussetzung für das Vorliegen von Arglist ist neben einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums. Das arglistige Verhalten liegt gerade darin, dass dem Erklärenden, was ihm auch bewusst war, jegliche zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlte und er diesen Umstand gegenüber dem anderen Teil verschweigt.


LG Berlin, 03.06.2013 - Az: 44 O 159/12

Patrizia KleinMartin BeckerTheresia Donath

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Wirtschaftswoche 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Kompetente und zügige Bearbeitung! Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Ich wurde innerhalb kürzester Zeit hervorragend beraten, vielen Dank!
Verifizierter Mandant