Im vorliegenden Fall durfte die Vollkaskoversicherung des Versicherungsnehmers eine Leistungskürzung um 50% wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers vornehmen als diesem sein Fahrzeug gestohlen wurde.
Zuvor war nämlich der Zweitschlüssel gestohlen wurden. Im Anschluss parkte der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug weiter im öffentlichen Verkehrsraum und zwar ohne eine Umprogrammierung des Schlosses vorzunehmen. Lediglich eine Lenkradkralle wurde zusätzlich angebracht.
Damit aber nicht genug. Der Versicherungsnehmer hatte es auch unterlassen, eine Anzeige gegenüber dem Versicherer wegen Entwendung des Zweitschlüssels zu machen. Aus diesem Grunde durfte eine Kürzung um 25% vorgenommen werden.
Insgesamt war die Leistung also um 75% zu kürzen.
Zuvor war nämlich der Zweitschlüssel gestohlen wurden. Im Anschluss parkte der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug weiter im öffentlichen Verkehrsraum und zwar ohne eine Umprogrammierung des Schlosses vorzunehmen. Lediglich eine Lenkradkralle wurde zusätzlich angebracht.
Damit aber nicht genug. Der Versicherungsnehmer hatte es auch unterlassen, eine Anzeige gegenüber dem Versicherer wegen Entwendung des Zweitschlüssels zu machen. Aus diesem Grunde durfte eine Kürzung um 25% vorgenommen werden.
Insgesamt war die Leistung also um 75% zu kürzen.
LG Hechingen, 03.12.2012 - Az: 1 O 124/12
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