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Unvollständige Mitteilung einer Beitragserhöhung - unbegrenztes Kündigungsrecht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Gem. § 40 I S.2 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer in der Mitteilung über die Beitragserhöhung auf dessen außerordentliches Kündigungsrecht hinzuweisen. Insoweit ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig.

Gelingt der Beweis nicht, so hat dies zur Folge, dass ein zeitlich unbegrenztes Kündigungsrecht eintritt. Die Kündigungsfrist des § 40 I S.1 VVG gilt nämlich erst ab Zugang der vollständigen Mitteilung, d.h. inklusive der Belehrung.


AG Berlin-Charlottenburg, 02.10.2012 - Az: 235 C 158/12

ECLI:DE:AGBECH:2012:1002.235C158.12.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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