Gem. § 40 I S.2 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer in der Mitteilung über die Beitragserhöhung auf dessen außerordentliches Kündigungsrecht hinzuweisen. Insoweit ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig.
Gelingt der Beweis nicht, so hat dies zur Folge, dass ein zeitlich unbegrenztes Kündigungsrecht eintritt. Die Kündigungsfrist des § 40 I S.1 VVG gilt nämlich erst ab Zugang der vollständigen Mitteilung, d.h. inklusive der Belehrung.
Gelingt der Beweis nicht, so hat dies zur Folge, dass ein zeitlich unbegrenztes Kündigungsrecht eintritt. Die Kündigungsfrist des § 40 I S.1 VVG gilt nämlich erst ab Zugang der vollständigen Mitteilung, d.h. inklusive der Belehrung.
AG Berlin-Charlottenburg, 02.10.2012 - Az: 235 C 158/12
ECLI:DE:AGBECH:2012:1002.235C158.12.0A
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