Eine
Kaskoversicherung, deren AKB vorsehen, dass bei einer Reparatur in einer anderen als der Partnerwerkstätte des Versicherers einen zusätzlichen Selbstbehalt des Versicherungsnehmers von 15% vorsehen, ist nicht zu beanstanden.
Diese Klausel verstößt insbesondere nicht gegen § 305 c I BGB (Überraschungsklausel). Denn um eine solche überraschende Klausel handelt es sich hier nicht. Eine Vertragswerkstättenklausel ist für einen Versicherungsvertrag vielmehr gerade nicht ungewöhnlich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dass der Kläger bei Vertragsschluss nicht hinreichend über die Vereinbarung von § 13a AKB aufgeklärt wurde, hat er nicht unter Beweis gestellt.
Vielmehr ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Antrag, dass der Begriff des Kasko-Service auf der Folgeseite des Antrags erläutert wurde.
Sollte dem Kläger die Folgeseite tatsächlich nicht vorgelegen haben, hätte es ihm oblegen, eine weitere Aufklärung über den Begriff des Kasko-Service von der Beklagten zu verlangen. Ohne einen solchen Hinweis durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass der Kläger über den Begriff des Kasko-Service ebenso im Bilde war wie über den übrigen Leistungsumfang der Produktlinie, der ausweislich des Antrags ebenfalls auf der Folgeseite erläutert war.