Die Kürzung der Versicherungsleistung um 100% kann berechtigt sein, wenn der Versicherungsnehmer einer Kfz-Vollkaskoversicherung das versicherte Kraftfahrzeug grob fahrlässig im Zustand der durch Alkoholgenuss herbeigeführten absoluten Fahruntüchtigkeit beschädigt hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Das Führen eines Kraftfahrzeuges im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ist grundsätzlich grob fahrlässig.
Grob fahrlässiges Handeln des Klägers sieht der Senat - entgegen dem Landgericht - allerdings nicht darin, dass der Kläger keine hinreichenden Maßnahmen getroffen hat, sich selbst eine Fahrt im alkoholisierten Zustand unmöglich zu machen.
Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, denn der Kläger hat den Unfall nicht, wie vom Landgericht unterstellt, im schuldunfähigen Zustand verursacht.
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