Nur weil die Straßenverkehrsordnung seit 2006 verlangt, dass Fahrzeuge entsprechend den Wetterverhältnissen auszurüsten sind bedeutet dies nicht, dass ein die Vollkaskoversicherung berechtigt ist, die Regulierung eines Schadens zu verweigern, wenn der Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen zustande gekommen ist - insbesondere nicht in Regionen, in denen nicht zwingend mit einer geschlossenen Schneedecke auf den Straßen zu rechnen ist.
Anmerkung AnwaltOnline:
Der seit Mitte 2006 in der StVO (§2 Abs. 3a) befindliche Passus, der oft als Winterreifen-Pflicht interpretiert worden ist wurde zum 4.12.2010 präzisiert, um eine Winterreifenpflicht herbeizuführen. Die Neufassung stellt klar, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ein Kraftfahrzeug nur mit Winter- oder Allwetterreifen gefahren werden darf.
LG Hamburg, 04.12.2010 - Az: 331 S 137/09
ECLI:DE:LGHH:2010:0702.331S137.09.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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