Sowohl die Reservierung als auch der Mietvertrag bezogen sich vorliegend ausdrücklich auf ein Fahrzeug ohne wintertaugliche Bereifung. Die Ausstattung des Mietfahrzeugs mit Sommerreifen ergibt sich jedenfalls aus der Vertragsurkunde. Diese ist auch so gestaltet, dass der entsprechende Passus bei der Lektüre wahrgenommen werden kann. Er befindet sich in normaler Schriftstärke in der Mitte des nur wenige Zeilen umfassenden Vertragstextes. Die Klausel ist auch nicht nach den §§ 305 c BGB als überraschend einzustufen mit der Folge, dass sie nicht Vertragsbestandteil geworden wäre.
Bei den gewerblichen Autovermietungen ist es vielmehr regelmäßig so, dass
Winterreifen gesondert berechnet und als Zusatzkosten ausgewiesen werden. Sie müssen als besondere Leistung auch besonders vereinbart werden.
Sofern bei Anmietung keine winterlichen Witterungsbedingungen oder Straßenverhältnisse vorliegen, haftet der Vermieter bei einem
Unfall am Tag nach der Anmietung, bei dem das Mietfahrzeug bei dann vorliegender Schneeglätte verunfallte, nicht.
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