Wurde ein Versicherungsfall nicht, wie in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) vorgesehen, binnen einer Woche angezeigt, so muss die Versicherung keine Ansprüche wegen unfallbedingter Schäden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers regulieren.
Die Wochenfrist soll dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit geben, zeitnah eigene Ermittlungen über den Unfallhergang anzustellen.
Maßgeblich für die Fristberechnung ist ausschließlich der Eintritt des Versicherungsfalles.
Die Wochenfrist soll dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit geben, zeitnah eigene Ermittlungen über den Unfallhergang anzustellen.
Maßgeblich für die Fristberechnung ist ausschließlich der Eintritt des Versicherungsfalles.
OLG Karlsruhe, 18.02.2010 - Az: 12 U 175/09
ECLI:DE:OLGKARL:2010:0218.12U175.09.0A
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