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Schaden zu spät angezeigt - Versicherung zahlt nichts!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wurde ein Versicherungsfall nicht, wie in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) vorgesehen, binnen einer Woche angezeigt, so muss die Versicherung keine Ansprüche wegen unfallbedingter Schäden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers regulieren.

Die Wochenfrist soll dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit geben, zeitnah eigene Ermittlungen über den Unfallhergang anzustellen.

Maßgeblich für die Fristberechnung ist ausschließlich der Eintritt des Versicherungsfalles.


OLG Karlsruhe, 18.02.2010 - Az: 12 U 175/09

ECLI:DE:OLGKARL:2010:0218.12U175.09.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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