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Schaden zu spät angezeigt - Versicherung zahlt nichts!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wurde ein Versicherungsfall nicht, wie in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) vorgesehen, binnen einer Woche angezeigt, so muss die Versicherung keine Ansprüche wegen unfallbedingter Schäden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers regulieren.

Die Wochenfrist soll dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit geben, zeitnah eigene Ermittlungen über den Unfallhergang anzustellen.

Maßgeblich für die Fristberechnung ist ausschließlich der Eintritt des Versicherungsfalles.


OLG Karlsruhe, 18.02.2010 - Az: 12 U 175/09

ECLI:DE:OLGKARL:2010:0218.12U175.09.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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Andreas Thiel, Waldbronn