Hat ein Versicherter einen Schaden verursacht, so kann die Versicherung diesen auch ohne das Einverständnis des Schädigers regulieren. Der Versicherung steht in diesem Fall ein - ordnungsgemäß auszuübendes - Ermessen zu.
So muss sich die Versicherung nach Abwägung der konkreten Umstände nicht auf einen Prozess mit ungewissen Ausgang einlassen.
Es handelte sich vorliegend um einen Auffahrunfall. Aus § 4 StVO ergab sich hier damit zunächst einmal der Anschein, dass der Versicherungsnehmer den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hat. Dies hatte der Versicherungsnehmer in seiner Erklärung gegenüber der Versicherung auch praktisch wörtlich so angegeben.
So muss sich die Versicherung nach Abwägung der konkreten Umstände nicht auf einen Prozess mit ungewissen Ausgang einlassen.
Es handelte sich vorliegend um einen Auffahrunfall. Aus § 4 StVO ergab sich hier damit zunächst einmal der Anschein, dass der Versicherungsnehmer den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hat. Dies hatte der Versicherungsnehmer in seiner Erklärung gegenüber der Versicherung auch praktisch wörtlich so angegeben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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