Hat ein Versicherter einen Schaden verursacht, so kann die Versicherung diesen auch ohne das Einverständnis des Schädigers regulieren. Der Versicherung steht in diesem Fall ein - ordnungsgemäß auszuübendes - Ermessen zu.
So muss sich die Versicherung nach Abwägung der konkreten Umstände nicht auf einen Prozess mit ungewissen Ausgang einlassen.
Es handelte sich vorliegend um einen Auffahrunfall. Aus § 4 StVO ergab sich hier damit zunächst einmal der Anschein, dass der Versicherungsnehmer den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hat. Dies hatte der Versicherungsnehmer in seiner Erklärung gegenüber der Versicherung auch praktisch wörtlich so angegeben.
So muss sich die Versicherung nach Abwägung der konkreten Umstände nicht auf einen Prozess mit ungewissen Ausgang einlassen.
Es handelte sich vorliegend um einen Auffahrunfall. Aus § 4 StVO ergab sich hier damit zunächst einmal der Anschein, dass der Versicherungsnehmer den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hat. Dies hatte der Versicherungsnehmer in seiner Erklärung gegenüber der Versicherung auch praktisch wörtlich so angegeben.
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AG München, 27.01.2010 - Az: 343 C 27107/09
ECLI:DE:AGMUENC:2010:0127.343C27107.09.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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