Die erstattungspflichtige Haftpflichtversicherung muss nur die Kosten der Reparatur eines Bagatellschadens mit der von einem örtlichen Fachbetrieb angebotenen „Spot-Repair-Methode“ bezahlen.
Es besteht keine Verpflichtung der Kostenübernahme der in einem Kostenvoranschlag festgestellten höheren Kosten für eine herkömmliche Reparatur.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Schadensersatzes, als er durch das Amtsgericht mit 200,- € bereits zugesprochen und von den Beklagten sodann geleistet wurde. Das Gegenteil ist der Fall. Die Beklagten haben den an dem Fahrzeug des Klägers anlässlich des
Unfalls vom 16. März 2005 entstandenen
Schaden mit Zahlung des vom Amtsgericht zugesprochenen Betrages bereits überzahlt.
Die Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens durch die Kammer hat ergeben, dass der von dem Kläger zur Klagebegründung eingereichte Kostenvoranschlag der Firma mit 817,- € maßlos übersetzt ist und für eine fachgerechte Reparatur des klägerischen Fahrzeuges weder eine Erneuerung der vorderen Stoßfängerverkleidung, die nach Kalkulation des Sachverständigen 525,02 € kosten würde, noch eine komplette Reparaturlackierung einschließlich De- und Montage des Stoßfängers, die nach Kalkulation des Sachverständigen 348,10 € kosten würde, erforderlich sind. Vielmehr kann der Schaden mit der von dem Sachverständigen näher erläuterten Spot-Repair-Methode vollständig und fachgerecht für einen Betrag von 197,40 € beseitigt werden. Den umfassenden und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die auch von dem Kläger nicht mehr angegriffen wurden, schließt sich die Kammer an.