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Fingierte Reparaturrechnung - Versicherung ist leistungsfrei!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer eine Reparaturrechnung von einer kleinen freien Werkstatt eingereicht.

Der Rechnungsbetrag betrug exakt den von der Schadenskalkulation ermittelten Preis.

Da freie Werkstätten i.d.R. günstiger als Vertragswerkstätten sind, spricht der Rechnungsbetrag für eine fingierte Rechnung.

Die Versicherung wird in einem solchen Fall wegen vorsätzlicher Täuschung leistungsfrei, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich keine fachgemäße Reparatur durchgeführt wurde.

Eine Obliegenheitsverletzung des Geschädigten liegt bereits darin, dass er eine "Rechnung" und eine "Quittung" bei der Versicherung eingereicht und hierdurch den Anschein erweckt hat, er habe für die Reparatur auch den in der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag i.H.v. 995,76 € aufgewendet, während dies tatsächlich nicht der Fall war, weil er die Reparatur zu einem deutlich geringeren Betrag erlangt hat und er zur Überzeugung des Gerichts hierfür entweder gar keine oder aber deutlich weniger Mehrwertsteuer entrichtet hat.

Gem. § 13 Abs.5 S. 5 AKB ist Mehrwertsteuer vom Versicherer aber nur dann zu ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer solche auch tatsächlich bezahlt hat.

Indem der Geschädigte die fingierte Rechnung und Quittung bei der Versicherung eingereicht hat, hat er gegen die ihm obliegende Pflicht zur wahrheitsgemäßen Unterrichtung der Versicherung über alle Umstände, die für die Höhe der Entschädigungssumme von Bedeutung sind, verstoßen.

Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann.

Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe der Entschädigungssumme von Bedeutung sind.

Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das Schadensausmaß zu treffen, um den Schaden regulieren zu können.

Hierzu gehören auch die Angaben des Versicherungsnehmers zu der Frage, ob und in welcher Höhe von ihm für die Reparatur tatsächlich Mehrwertsteuer bezahlt worden ist. Diese Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Geschädigte verletzt.


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