Die Kaskoversicherung muß im Falle eines entwendeten Navigationsgerätes lediglich die Kosten eines gleichwertigen gebrauchten Gerätes tragen. Die Anschaffung eines Gebrauchtgerätes ist zumutbar, wenn es auf dem seriösen Markt gleichwertige Geräte gibt.
AG Essen, 31.08.2007 - Az: 20 C 1/07
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