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Nachtrunk nach Unfall - Versicherung wird leistungsfrei

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, so hat der Versicherungsnehmer die Obliegenheit, alles zur Aufklärung und Minderung des Schadens dienliche zu unternehmen.

Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ist allerdings nicht darin zu sehen, dass der Kläger vor Feststellung seiner Personalien und der Tatsache, dass er an dem Unfall beteiligt war, den Unfallort verlassen hat. Zwar liegt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit regelmäßig auch bei eindeutiger Haftungslage vor, wenn der Versicherungsnehmer den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB erfüllt hat. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist davon auszugehen, dass die vertragliche Aufklärungsobliegenheit die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht mit umfasst. Das bloße Verlassen der Unfallstelle stellt daher immer dann eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung dar, wenn dadurch der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird, während bei einem fehlenden Verstoß gegen § 142 StGB auch keine entsprechende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegeben ist. Ein Verstoß gegen § 142 StGB und mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung einer Verletzung der Aufklärungspflicht scheidet daher immer dann aus, wenn ein Dritter weder am Unfall beteiligt noch dadurch geschädigt worden ist.

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