Kommt es zu mutwilligen Schäden am Auto anlässlich eines Diebstahls (z.B. aus Frust über einen missglückten Diebstahlsversuch), so sind diese nicht von der Teilkaskoversicherung zu ersetzen.
Erfasst sind nur die Schäden, die durch den Diebstahl oder -sversuch entstehen (kaputtes Schloss, beim Aufbruch entstandene Kratzer, etc.).
Erfasst sind nur die Schäden, die durch den Diebstahl oder -sversuch entstehen (kaputtes Schloss, beim Aufbruch entstandene Kratzer, etc.).
AG München, 27.06.2006 - Az: 222 C 7272/06
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