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Teilkasko zahlt keinen Vandalismusschaden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Kommt es zu mutwilligen Schäden am Auto anlässlich eines Diebstahls (z.B. aus Frust über einen missglückten Diebstahlsversuch), so sind diese nicht von der Teilkaskoversicherung zu ersetzen.

Erfasst sind nur die Schäden, die durch den Diebstahl oder -sversuch entstehen (kaputtes Schloss, beim Aufbruch entstandene Kratzer, etc.).


AG München, 27.06.2006 - Az: 222 C 7272/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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