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Kaskoversicherung zahlt keine Nutzungsausfallentschädigung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Kaskoversicherung schuldet dem Versicherungsnehmer keine Nutzungsausfallentschädigung bis zur Reparatur des versicherten Fahrzeugs oder der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Auch ein Verzug mit der Entschädigungsleistung seitens des Versicherers ändert hieran nichts.

Ersatz für entgangene Nutzung kommt nur bei einem Eingriff in den Gegenstand des Gebrauchs in Betracht. Als ein solcher kann die verspätete Zahlung einer nicht zweckgebundenen, zur freien Verfügung des Versicherungsnehmers stehenden Versicherungsleistung nicht angesehen werden. Dass er die Entschädigung tatsächlich für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verwenden wollte, genügt zur Begründung eines sachbezogenen Eingriffs nicht. Anderenfalls könnte ein Gläubiger bei jeder Geldschuld im Falle des Verzugs Nutzungsausfall verlangen, sofern er nur gewillt ist, ein Kfz zu kaufen oder reparieren zu lassen. Bei einer solch extensiven Auslegung würde aber der mit dem Tatbestandsmerkmal des Eingriffs verbundene Zweck, Ansprüche auf Nutzungsausfall nicht ausufern zu lassen, verfehlt.


OLG Düsseldorf, 25.08.2005 - Az: I-4 W 45/05

ECLI:DE:OLGD:2005:0825.I4W45.05.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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