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Wer zahlt den Schaden, wenn das Funk-Garagentor Autos beschädigt?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Kommt es beim funkgesteuerten Öffnen eines Garagentors zu einer Beschädigung eines anderen Fahrzeuges, so ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers zuständig, wenn eine typische Fahrerhandlung vorliegt.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist für Ansprüche zuständig, die aus dem Gebrauch des Fahrzeuges entstehen. Dies ist auch bei typischen Fahrerhandlungen wie dem Öffnen des Garagentors der Fall, wenn dies dazu dient, mit dem Auto in die Garage zu fahren.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Haftpflichtversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen der Beklagten zur Haftpflichtversicherung für private Risiken (BBR) zugrunde liegen. Am 3. März 2004 öffnete die Klägerin mittels der Funkfernsteuerung in ihrem Fahrzeug das elektrisch betriebene Garagentor, um in die Garage einzufahren. Dabei bemerkte sie zu spät, dass das vor der Garage geparkte Fahrzeug des Herrn ... so nah an der Garage stand, dass das Garagentor beim Öffnen die Heckklappe des Fahrzeugs streifte. Dadurch entstand am Fahrzeug des Herrn ... ein Sachschaden von 560,21 €, den er von der Klägerin ersetzt verlangt. Deswegen begehrt die Klägerin von der Beklagten Versicherungsschutz aus der privaten Haftpflichtversicherung. Die Beklagte macht geltend, dass die in Frage stehende Haftpflicht der KIägerin gem. Nr. III Satz 1 BBR nicht versichert sei, da sie durch den Gebrauch ihres Fahrzeugs verursacht worden sei.

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Freistellung von den Schadensersatzansprüchen des Herrn ... in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, dass der Schaden nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sei, sondern nur gelegentlich des Gebrauchs. Die Berufung gegen das Urteil hat das Amtsgericht zugelassen. Gegen das ihr am 8. März 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. März 2005 Berufung eingelegt, die sie am 2. Mai 2005 begründet hat. Sie begehrt mit der Berufung wie im erstinstanzlichen Verfahren die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Berufung ist gem. § § 511, 517, 519, 520 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann nicht gem. §§ 1, 149 VVG, §§ 1 Nr. 1, 3 Ziff. II Nr. 1 AHB, Nr. I BBR die Freistellung von den Schadensersatzansprüchen des Herrn XXX verlangen. Die Haftpflicht der Klägerin ist gem. Nr. III Satz 1 BBR nicht versichert, weil sie auf einem Schaden beruht, der durch den Gebrauch des Fahrzeugs der Klägerin entstanden ist.

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