Bei einem kräftigen Sturm kommt es schnell zu Schäden an Fahrzeugen, Häusern oder auch Personen. Es ist also etwas zu differenzieren, wenn die Frage geklärt werden soll, wer wann für welche Schäden aufkommt.
Gebäudeschäden
Bei Gebäudeschäden greift zunächst die Wohngebäudeversicherung sofern Sturm abgedeckt wurde und eine Windstärke von mindestens Stärke 8 vorlag. Ggf. muss dies durch ein Gutachten nachgewiesen werden, Messergebnisse einer Wetterstation genügen jedoch in der Regel (OLG Karlsruhe, 12.04.2005 - Az:
12 U 251/04). Alternativ kann auch eine Elementarschäden-Zusatzversicherung greifen, wenn eine solche abgeschlossen wurde. Den Eigentümer trifft in jedem Fall eine Schadensminderungspflicht, d.h. er muss selber tätig werden um den Schaden so gering wie möglich zu halten und sofern möglich direkt erste (Schutz-)Maßnahmen treffen.
Bei Rohbauten greift die Bauleistungsversicherung.
Bäume und Grundstücksschäden
Die Kosten für die Entsorgung und Entfernung eines umgestürzten Baums sind i.d.R. nur dann von der Versicherung gedeckt, wenn ein entsprechender Zusatzbaustein gebucht wurde. Auch hier muss Windstärke 8 erreicht worden sein.
Bei Schäden an Nachbargebäuden, die durch einen umgestürzten Baum entstanden sind, ist die Privathaftpflichtversicherung des Eigentümers zuständig, wenn bereits Anzeichen für Krankheit oder fehlende Standhaftigkeit sichtbar waren (ohne diese muss der Eigentümer selber zahlen). Bestand keine Vorschädigung, ist die Gebäudeversicherung des geschädigten Nachbarn zuständig.
Schäden in der Wohnung
Für Schäden in der Wohnung, also an der Wohnungseinrichtung ist die Hausratversicherung zuständig. Dies gilt z.B. für eindringendes Wasser durch ein abgedecktes Dach oder Blitzschlag im Haus. Grobe Fahrlässigkeit ist jedoch nicht versichert (z.B. offen gelassene Fenster).
Fahrzeugschäden
Sofern Windstärke 8 erreicht wurde, kommt die Teilkaskoversicherung für Schäden auf, niedrigere Windstärken deckt lediglich die Vollkaskoversicherung ab. Abgedeckt sind z.B. Schäden durch herumfliegende Gegenstände.
Der Betroffene kann sich für den Fall, dass die Schädigung durch Gebäudeteile erfolgte, zunächst an den Grundstückseigentümer wenden. Dieser ist verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist. Naturereignisse oder Witterungseinflüsse besonderer Art können die Annahme ausschließen, dass die Ablösung von Teilen eines Werkes auf fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung beruht, er also seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (s.u.).
Fahrzeugschäden, die während der Fahrt entstanden deckt die Teilkaskoversicherung ab, wenn der Nachweis gelingt, dass der Gegenstand direkt vor das Auto geweht wurde. Ein Auffahrunfall z.B. mit einem bereits vor einiger Zeit auf die Straße gefallenen Baumstamm ist von der Teilkaskoversicherung nicht gedeckt – hier greift nur die Vollkaskoversicherung.
Wann haftet der Gebäudeeigentümer für losgelöste Gebäudebestandteile?
Wird durch die Ablösung von Teilen eines Gebäudes eine Sache beschädigt, ist der Besitzer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist. Der Besitzer kann den Entlastungsbeweis führen, dass er die zum Zwecke der Gefahrenabwendung erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (§ 836 Abs. 1 BGB).
Eine Haftung nach § 836 Abs. 1 BGB setzt voraus,
- die Ablösung von Teilen eines Gebäudes
- eine Sachbeschädigung,
- wobei die Ablösung adäquat kausal durch eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung verursacht sein muss,
- die Ablösung außerdem die Eigentumsverletzung (also den Sachschaden) adäquat kausal verursachte haben muss,
- dem Besitzer der notwendige Entlastungsbeweis nicht gelungen ist.
Das Herunterfallen von Dachziegeln stellt eine Ablösung im Sinne des § 836 Abs. 1 BGB dar, denn darunter ist jede unwillkürliche und ungeplante Aufhebung der Verbindung zum übrigen unversehrten Ganzen zu verstehen.
Naturereignisse oder Witterungseinflüsse besonderer Art können die Annahme ausschließen, dass die Ablösung von Teilen eines Werkes auf fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung beruht.
Das ist allerdings nur der Fall, wenn es sich um ein außergewöhnliches Naturereignis handelt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Werk nicht standzuhalten vermag.
Anders verhält es sich dagegen, wenn es sich um Naturereignisse oder Witterungseinflüsse handelt, mit denen nach der Erfahrung zu rechnen ist und denen ein Werk bei fehlerloser Errichtung und ordnungsgemäßer Unterhaltung standhalten muss. In einem solchen Fall beweist gerade die Loslösung von Werkteilen infolge der Witterungseinwirkung, dass die Anlage fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten war.
Daher kommt es im Einzelfall darauf an, ob die den Schaden (mit-) verursachende Wetterlage bei Errichtung und Unterhalt des Gebäudes noch zu berücksichtigen war oder nicht. Diese Frage kann nur für den Einzelfall unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten und etwaiger klimatischer Besonderheiten beantwortet werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens.
Verhaltenstipp
Schäden sind der Versicherung umgehend zu melden. Dies kann telefonisch oder auch per E-Mail erfolgen. Sie sollten jedoch aus Gründen der Dokumentation eine Bestätigung der Versicherung anfordern. Auch der Schaden sollte so schnell wie möglich umfassend dokumentiert werden (Fotos, Video, Zeugen benennen).