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Gebäudeversicherung: Nachweis eines Sturmschadens

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Zum Nachweis eines Sturmschadens ist es nicht erforderlich, dass der Beweis für ein direktes Auftreffen einer Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 auf das versicherte Gebäude erbracht wird.

Nach § 3 Abs. 1 b FEVB (Versicherungsbedingungen) besteht Versicherungsschutz gegen Schäden an versicherten Sachen, die durch die Elementarereignisse Sturm oder Hagel zerstört oder beschädigt werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich gemäß § 4 Abs. 1 a FEVB auf Schäden an den versicherten Sachen (hier Gebäude und Zubehör), die auf der unmittelbaren Einwirkung des Schadensereignisses beruhen oder die unvermeidbare Folge eines solchen Schadensereignisses sind. Gemäß § 3 Abs. 3 a FEVB ist Sturm eine atmosphärisch bedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort. Diese muss den Gebäudeschaden verursacht haben. Zum Nachweis eines Sturmschadens ist es nicht erforderlich, dass der Beweis für ein direktes Auftreffen einer Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 auf das versicherte Gebäude erbracht wird. Ausreichend ist, dass am Gebäude von Luftbewegungen verursachte Schäden aufgetreten sind und in seiner näheren Umgebung zu gleicher Zeit ein Sturm der Windstärke 8 aufgetreten ist. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 a S. 2 FEVB, wonach dann, wenn die Windstärke für das Versicherungsgrundstück nicht feststellbar ist, ein Sturm unterstellt wird, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat.

Dem Kläger obliegt weiter der Beweis dafür, dass der geklagte Sachschaden durch unmittelbare Einwirkung von Luftbewegungen im Rahmen eines Sturms (§ 4 Abs. 1 a FEVB) entstanden ist. Diese Bestimmung ist - wie allgemeine Versicherungsbedingungen regelmäßig - so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei vollständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und in Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss. Es kommt dabei auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnis und damit - auch - auf seine Interessen an. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann die Bestimmung grundsätzlich nur dahin verstehen, dass ihm das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko der Sturmschäden abgenommen werden soll. Danach ist die Unmittelbarkeit einer Einwirkung zu bejahen, wenn zwischen Kausalereignis (Sturm) und Erfolg (Schaden am versicherten Gebäude) keine weitere Ursache tritt. Dies bedeutet, dass der Sturm oder der Hagel die „zeitlich letzte Ursache“ des Sachschadens bilden muss, wobei Mitursächlichkeit ausreicht, sofern der Versicherer keinen Haftungsschluss - hier nach § 6 FEVB - nachweisen kann. Eine unmittelbare Einwirkung ist zum Beispiel anzunehmen, wenn der Sturm die Substanz des Gebäudes beschädigt - etwa das Dach abdeckt -, wohingegen es an der Unmittelbarkeit fehlt, wenn der Schaden dadurch verursacht wird, dass im Gefolge des Sturms Feuchtigkeit eintritt, die die Gebäudesubstanz in Mitleidenschaft zieht. Nach allgemeinem Verständnis endet somit der Versicherungsschutz für Sturmschäden dort, wo der Sturm andere Naturgewalten lediglich auslöst, ohne selbst die Zerstörung direkt zu bewirken, oder das Elementarereignis Sturm nicht die eigentliche unmittelbare Ursache des Sachschadens war.


OLG Karlsruhe, 12.04.2005 - Az: 12 U 251/04

ECLI:DE:OLGKARL:2005:0412.12U251.04.0A

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