Fragt ein Versicherer nach dem "Kilometerstand" des angeblich entwendeten Kraftfahrzeugs, so muss ein Versicherungsnehmer dies als Frage nach der wirklichen Laufleistung verstehen.
Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass die nach Eintritt des Versicherungsfalles - hier: behauptete Entwendung des Fahrzeugs - vom Kaskoversicherer gestellte Frage nach dem Kilometerstand und damit nach der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs sachdienlich, d.h. zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Entschädigung erforderlich ist. Für den Wert des Fahrzeugs und damit für die Feststellung des Entschädigungsbetrages kommt es nämlich entscheidend auf die Gesamtlaufleistung an.
Die nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB insoweit zu erfüllende Obliegenheit war auf der Grundlage der von der Beklagten in den Schadensformularen - Schadensmeldung für Fahrzeugentwendungen und das für den Sachverständigen bestimmte Formular - hinreichend klar formuliert und deshalb auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer weder missverständlich noch mehrdeutig noch intransparent.
Wird die Laufleistung eines gestohlenen Fahrzeugs falsch angegeben, so wird die Versicherung grundsätzlich leistungsfrei. Die Laufleistung ist von maßgeblicher Bedeutung, so daß hier eine besondere Sorgfalt des Versicherungsnehmers erforderlich ist.
Nach Ansicht des Gerichts muß der Fahrer sich die Mühe machen, die Laufleistung zu ermitteln - eine ungefähre Angabe ist i.a. nicht ausreichend.
Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass die nach Eintritt des Versicherungsfalles - hier: behauptete Entwendung des Fahrzeugs - vom Kaskoversicherer gestellte Frage nach dem Kilometerstand und damit nach der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs sachdienlich, d.h. zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Entschädigung erforderlich ist. Für den Wert des Fahrzeugs und damit für die Feststellung des Entschädigungsbetrages kommt es nämlich entscheidend auf die Gesamtlaufleistung an.
Die nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB insoweit zu erfüllende Obliegenheit war auf der Grundlage der von der Beklagten in den Schadensformularen - Schadensmeldung für Fahrzeugentwendungen und das für den Sachverständigen bestimmte Formular - hinreichend klar formuliert und deshalb auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer weder missverständlich noch mehrdeutig noch intransparent.
Wird die Laufleistung eines gestohlenen Fahrzeugs falsch angegeben, so wird die Versicherung grundsätzlich leistungsfrei. Die Laufleistung ist von maßgeblicher Bedeutung, so daß hier eine besondere Sorgfalt des Versicherungsnehmers erforderlich ist.
Nach Ansicht des Gerichts muß der Fahrer sich die Mühe machen, die Laufleistung zu ermitteln - eine ungefähre Angabe ist i.a. nicht ausreichend.
OLG Saarbrücken, 20.04.2005 - Az: 5 U 506/04 - 55
ECLI:DE:OLGSL:2005:0420.5U506.04.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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