Ein vorgetäuschter Autodiebstahl kann nicht ohne weiteres dann angenommen werden, wenn die Originalschlüssel fehlen. Eine solche Vermutung der Versichung ist von dieser in vollem Unfang zu beweisen.
Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer das Fahrzeug gebraucht erworben und vorgebracht, nur die vorgelegten Schlüssel erhalten zu haben. Diese Behauptung blieb unwiderlegt. Hieraus kann nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass sich zumindest einer der drei weiteren Originalschlüssel, deren Verbleib ungeklärt blieb, im Besitz des Versicherungsnehmers befunden habe und daher für den Diebstahl verwendet wurde.
Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer das Fahrzeug gebraucht erworben und vorgebracht, nur die vorgelegten Schlüssel erhalten zu haben. Diese Behauptung blieb unwiderlegt. Hieraus kann nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass sich zumindest einer der drei weiteren Originalschlüssel, deren Verbleib ungeklärt blieb, im Besitz des Versicherungsnehmers befunden habe und daher für den Diebstahl verwendet wurde.
OLG Frankfurt, 12.02.2003 - Az: 7 U 179/99
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