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Abgefahrene Reifen können Kaskoschutz kosten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit vollständig abgefahrenen Reifen begründet eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG, die zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung gemäß § 25 Abs. 1 VVG führen kann.

Die Kaskoversicherung gewährt Schutz nur im Rahmen des bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Risikos. Verändert sich dieses Risiko nachträglich erheblich zulasten des Versicherers, kann dies zur vollständigen Leistungsfreiheit führen. Maßgeblich sind insoweit die §§ 23, 25 VVG, die dem Versicherungsnehmer die Pflicht auferlegen, nach Vertragsschluss keine Gefahrerhöhung vorzunehmen oder zu dulden, und die für den Fall schuldhafter Verletzung dieser Pflicht die Leistungsfreiheit des Versicherers anordnen.

Eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG liegt vor, wenn nach Vertragsschluss gefahrerhebliche Umstände geändert werden, die das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls nicht nur unerheblich steigern. Erforderlich ist nach ständiger Rechtsprechung, dass der veränderte Zustand seiner Natur nach geeignet ist, auf Dauer die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs zu bilden und so den Eintritt des versicherten Risikos generell zu fördern. Bloß vorübergehende oder unerhebliche Veränderungen der Risikolage erfüllen diesen Tatbestand nicht.

Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs in verkehrsunsicherem Zustand erfüllt diese Voraussetzungen. Insbesondere der Betrieb eines Fahrzeugs mit Reifen, deren Profil vollständig abgefahren ist, stellt eine Gefahrerhöhung in diesem Sinne dar. Reifen ohne vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beeinträchtigen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich, da sie insbesondere bei Nässe die Gefahr des Aquaplanings und des Kontrollverlusts erheblich steigern.

Die Rechtsprechung erkennt eine Ausnahme vom Tatbestand der Gefahrerhöhung für den Fall an, dass ein betriebsunsicher gewordenes Fahrzeug ausschließlich für eine von vornherein zeitlich und räumlich begrenzte Fahrt zur Reparaturwerkstatt oder zur Heimfahrt genutzt wird. Der Rechtsgedanke dieser Ausnahme besteht darin, dass in solchen Konstellationen gerade kein auf Dauer angelegter Zustand gesteigerter Gefahr vorliegt, sondern die Fahrt der unmittelbaren Beendigung des gefahrerhöhenden Zustands dient.

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OLG Saarbrücken, 15.01.2003 - Az: 5 U 261/02 - 25, 5 U 261/02

ECLI:DE:OLGSL:2003:0115.5U261.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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