Tritt ein Schaden auf, weil ein Kraftfahrer einem Tier ausgewichen ist, so besteht kein Anspruch gegen die Teilkaskoversicherung.
Im vorliegenden Fall war eine Kraftfahrerin von der Straße abgekommen, als sie einem Fuchs ausweichen wollte. Hierbei war ein Schaden von ca. 3.500 EURO entstanden, den die Versicherung gem. Entscheidung der Vorinstanz begleichen sollte.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch von einem Kraftfahrer bei einem plötzlichen Auftauchen eines Fuchses auf der Fahrbahn ein sachgerechtes Verhalten verlangt werden. Da im vorliegenden Fall ein Verlassen der Fahrbahn nach Ansicht des Gerichts nicht notwendig war, sei das Verhalten als grob fahrlässig anzusehen. Beim Verlassen der Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h ist für das (versicherte) Auto ein größerer Schaden zu erwarten, als bei Kollision mit dem relativ kleinen Tier.
LG Augsburg, 01.08.2003 - Az: 4 S 415/03
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