Wird der Ersatzschlüssel eines Fahrzeuges im verschlossenen Handschuhfach aufbewahrt, so rechtfertigt dies nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
Auch wenn ein versierter Dieb das Handschuhfach ohne große Mühe aufbrechen kann, so muß er hierfür doch Energie und Zeit aufwenden. Die Sicherungsvorkehrungen für den Ersatzschlüssel waren somit ausreichend.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter eines Wohnmobils hatte den Ersatzschlüssel im Handschuhfach des Fahrzeugs aufbewahrt. Das Fahrzeug war aufgebrochen und dann mit diesem Ersatzschlüssel entwendet worden. Die Kaskoversicherung zahlte zwar dem Eigentümer des Wohnmobils den Wert des gestohlenen Fahrzeugs, verlangte aber von dem Mieter die Erstattung der Schadenssumme.
Auch wenn ein versierter Dieb das Handschuhfach ohne große Mühe aufbrechen kann, so muß er hierfür doch Energie und Zeit aufwenden. Die Sicherungsvorkehrungen für den Ersatzschlüssel waren somit ausreichend.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter eines Wohnmobils hatte den Ersatzschlüssel im Handschuhfach des Fahrzeugs aufbewahrt. Das Fahrzeug war aufgebrochen und dann mit diesem Ersatzschlüssel entwendet worden. Die Kaskoversicherung zahlte zwar dem Eigentümer des Wohnmobils den Wert des gestohlenen Fahrzeugs, verlangte aber von dem Mieter die Erstattung der Schadenssumme.
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OLG Koblenz, 15.04.2002 - Az: 2 U 1513/01
ECLI:DE:OLGKOBL:2002:0415.2U1513.01.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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