Im vorliegenden Fall hatte sich die Haftpflichtversicherung geweigert, nach einem Unfall des Klägers mit einem frisierten Motorrad den Schaden zu begleichen. Gleichzeitig kündigte die Versicherung den Vertrag fristlos. Da das Motorrad so verändert wurde, daß statt der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit
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OLG Nürnberg - Az: 8 U 3687/01
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