Wer bei einem Ausweichmanöver vor einem Fuchs mit seinem Auto zu Schaden kommt, hat nicht grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz aus der Teilkaskoversicherung.
Einem KfZ-Eigentümer steht ein Anspruch auf Entschädigungsleistung aus einer Teilkasko-Versicherung dann nicht zu, wenn er einem die Straße querenden Jungfuchs ausweicht, dadurch mit seinem Wagen ins Schleudern gerät, von der Fahrbahn abkommt und dabei z.B. mit einem Baum oder der Leitplanke kollidiert.
Es fehlt in einem solchen Fall an dem Merkmal des Zusammenstoßes i.S.d. § 12 Abs.1 S. 1 AKB.
Es besteht auch kein Anspruch gem. §§ 62, 63 VVG wegen einer ausgeübten Rettungspflicht.
Einem KfZ-Eigentümer steht ein Anspruch auf Entschädigungsleistung aus einer Teilkasko-Versicherung dann nicht zu, wenn er einem die Straße querenden Jungfuchs ausweicht, dadurch mit seinem Wagen ins Schleudern gerät, von der Fahrbahn abkommt und dabei z.B. mit einem Baum oder der Leitplanke kollidiert.
Es fehlt in einem solchen Fall an dem Merkmal des Zusammenstoßes i.S.d. § 12 Abs.1 S. 1 AKB.
Es besteht auch kein Anspruch gem. §§ 62, 63 VVG wegen einer ausgeübten Rettungspflicht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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