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Verjährungshemmung bei der Kfz-Haftpflicht: Wann eine Versicherer-Entscheidung wirklich endgültig ist

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Verjährungshemmung nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG endet erst, wenn der Versicherer eine erschöpfende, umfassende und endgültige Entscheidung über sämtliche angemeldeten Ansprüche trifft. Wurden bei der Anspruchsanmeldung auch künftige Schäden einbezogen, genügt die bloße Anerkennung einer Haftungsquote und die Abrechnung eines abgeschlossenen Zeitraums unter Vorbehalt einzelner Einwände hierfür nicht.

Verjährungshemmung nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG

Meldet ein Geschädigter seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers an, wird der Lauf der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Diese Regelung dient dem Schutz des Geschädigten während laufender Regulierungsverhandlungen: Solange die Reaktion des Versicherers auf die Anspruchsanmeldung noch offen ist, soll der Geschädigte nicht durch den Ablauf der Verjährungsfrist um seine Ansprüche gebracht werden.

Als Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift gilt dabei nicht nur eine ablehnende, sondern auch eine anspruchsbejahende Erklärung des Versicherers. Die Hemmung endet in beiden Fällen, sobald sich der Versicherer eindeutig zur Anspruchsanmeldung erklärt hat, weil für den Geschädigten damit Klarheit besteht, welche Schritte zur Durchsetzung seiner Ansprüche und zur Verhinderung der Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 202 ff. BGB erforderlich sind.

Welche Anforderungen sind an eine „Entscheidung“ des Versicherers zu stellen?

Ob eine Erklärung des Versicherers den Anforderungen an eine Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG genügt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Konkretisierungsgrad der Schadensanmeldung zu (vgl. BGH, 30.04.1991 - Az: VI ZR 229/90). Eine positive Entscheidung des Versicherers beendet die Verjährungshemmung nur dann, wenn dem Geschädigten dadurch zweifelsfreie Klarheit über die Haltung des Versicherers gegenüber seinen Forderungen verschafft wird. Der Geschädigte muss darauf vertrauen können, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall nicht mehr bestritten, sondern bei ausreichendem Nachweis freiwillig beglichen werden.

Die Erklärung des Versicherers muss demgemäß erschöpfend, umfassend und endgültig sein (vgl. BGH, 05.12.1995 - Az: VI ZR 50/95; BGH, 30.04.1991 - Az: VI ZR 229/90; BGH, 16.10.1990 - Az: VI ZR 275/89; BGH, 28.01.1992 - Az: VI ZR 114/91). Verbleiben in wesentlichen Punkten Zweifel an der Tragweite einer positiven Erklärung, liegt eine Entscheidung im Sinne der Vorschrift nicht vor. Eine Mitteilung, die sich nur zum Anspruchsgrund positiv äußert und zur Anspruchshöhe Vorbehalte enthält, erfüllt die Anforderungen an eine solche Entscheidung nicht (vgl. BGH, 30.04.1991 - Az: VI ZR 229/90).

Wie wirkt sich die Anmeldung künftiger Schäden auf die Entscheidungsanforderungen aus?

Meldet der Geschädigte bei der Anspruchstellung neben bereits entstandenen Schäden auch künftige Schäden aus demselben Unfallereignis an, muss sich die anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers auf den gesamten angemeldeten Anspruchsumfang erstrecken, um die Verjährungshemmung zu beenden. Bezieht sich die Schadensanmeldung umfassend auf alle Ansprüche aus einem Schadensereignis, ohne dabei ins Einzelne zu gehen, muss auch die Entscheidung des Versicherers die erforderliche Eindeutigkeit und Klarheit hinsichtlich sämtlicher relevanter Anspruchsinhalte aufweisen.

Nicht ausreichend ist es hierfür, wenn der Versicherer lediglich die Haftung nach einer bestimmten Quote anerkennt und einen bereits abgeschlossenen Schadenszeitraum unter Zurückstellung einzelner Einwände abrechnet. Bleibt nach der Formulierung des Abrechnungsschreibens die Möglichkeit offen, gegen einzelne Schadenspositionen auch künftig Einwände zu erheben, fehlt es an der erforderlichen Endgültigkeit der Erklärung. Eine solche Erklärung lässt insbesondere offen, ob der Versicherer auch künftig entstehende Schadenspositionen der Höhe nach ohne Weiteres regulieren wird, sofern diese belegt werden.

Was bedeutet dies für die Praxis der Schadensregulierung?

Vorliegend hatte der Versicherer in einem Abrechnungsschreiben zwar die Haftungsquote anerkannt und einen mehrjährigen, abgeschlossenen Abrechnungszeitraum beziffert, dabei jedoch einzelne Kürzungen vorgenommen und hinsichtlich eines Einwands lediglich „zunächst“ auf dessen Geltendmachung verzichtet. Eine solche Formulierung lässt erkennen, dass sich der Versicherer eine spätere Geltendmachung der zurückgestellten Einwände vorbehält, sodass keine endgültige Festlegung vorliegt. Ebenso wenig genügt eine gesonderte Erklärung zur Haftungsquote, die sich in keiner Weise zu künftigen Schäden verhält, den Anforderungen an eine umfassende Entscheidung, wenn diese Schäden zuvor ausdrücklich mit angemeldet worden waren.

Ein an eine andere Stelle als den Geschädigten selbst gerichtetes Schreiben des Versicherers ist bei der Beurteilung, ob eine Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG vorliegt, nicht zu berücksichtigen, soweit sich der Geschädigte den Inhalt dieses Schreibens nicht zurechnen lassen muss. Eine spätere Bitte des Geschädigten um Verzicht auf die Verjährungseinrede lässt schließlich keinen Rückschluss darauf zu, dass zuvor bereits eine endgültige Entscheidung des Versicherers vorlag, wenn diese Bitte erkennbar aus Gründen vorsorglicher Absicherung erfolgt.


OLG Hamm, 25.06.2001 - Az: 13 U 32/01


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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