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Rotlichtverstoß eines Frühstarters: Ausnahme vom Fahrverbot?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ohne besondere Umstände rechtfertigt der Umstand, dass ein Verkehrsteilnehmer das Rotlicht zunächst beachtet, dann jedoch aufgrund einer momentanen Fehlentscheidung bei noch anhaltender Rotlichtphase fortgesetzt hat („Frühstarter“), grundsätzlich keine Ausnahme von einem Fahrverbot wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes.

Es kann jedoch dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn das missachtete Rotlicht gerade nicht dem Schutz des Querverkehrs dient, sondern ausschließlich eine den Verkehrsfluss regelnde Funktion erfüllt und deshalb eine auch abstrakte Gefährdung des Querverkehrs oder anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Verordnungsgeber hat die in § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV bestimmten Pflichtverletzungen als besonders grob gekennzeichnet. Die Erfüllung eines der Tatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BKatV indiziert deshalb das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf. Von der Anwendung der Bußgeldkatalog-Verordnung kann nur in solchen Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist, wie dies etwa in Fällen mit denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert oder bei möglichen Ausnahmeumständen persönlicher Art der Fall sein kann.

Auch wenn die Voraussetzungen eines Regelbeispiels gegeben sind, ist der Tatrichter nicht der Prüfung enthoben, ob Umstände des konkreten Falles in objektiver oder subjektiver Hinsicht der Annahme eines Regelfalles entgegenstehen und insbesondere die Verhängung eines Fahrverbots als unangemessen erscheinen lassen. Gerade beim sog. „qualifizierten“ Rotlichtverstoß gemäß Nr. 132.2 des Bußgeldkatalogs sind Fallgestaltungen denkbar, die kein besonders verantwortungsloses Verhalten im Sinne einer groben Pflichtverletzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erkennen lassen.

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