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Rotlichtverstoß: Mitzieheffekt schützt nicht vor Fahrverbot

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Missachtung eines Rotlichts, das bereits länger als eine Sekunde andauert, stellt einen qualifizierten Rotlichtverstoß dar. Bei einer derart lang andauernden Rotphase unterstellt der Verordnungsgeber regelmäßig eine zumindest abstrakte Gefährdung, weil sich Querverkehr oder Fußgänger nach Ablauf dieser Zeitspanne bereits im Bereich der durch das Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können. Diese Ordnungswidrigkeit gehört zu jenen Verstößen, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt. Die typisierende Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Verhaltensformen als regelmäßig besonders gefährlich einzustufen, ist von den Gerichten zu beachten.

Von einem Fahrverbot könnte allenfalls dann abgesehen werden, wenn kein besonders schwerwiegender Rotlichtverstoß vorliegt, weil eine auch nur abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer völlig ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausnahmefall erfordert jedoch besondere Umstände, die die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelahndung unberechtigt erscheinen lassen.

Der Umstand, dass die Ampel bei bereits stehendem Querverkehr überfahren wurde, begründet eine solche atypische Fallkonstellation nicht. Dies besagt zum einen nichts für eine eventuelle Gefährdung von Fußgängern. Zum anderen vermag der Umstand, dass möglicherweise andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet wurden, die Regelahndung nicht zu entkräften. Die Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bei Kreuzungsampeln eine abstrakte Gefahr zu unterstellen, kann nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass Handlungen ohne konkrete Gefährdung von Nr. 132.2 BKat ausgenommen werden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann es nicht darauf ankommen, ob nach der Einschätzung des einzelnen Verkehrsteilnehmers eine konkrete Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.

Der sogenannte Mitzieheffekt schließt die Annahme eines groben Verkehrsverstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV, Nr. 132.2 BKat grundsätzlich nicht aus. Die Rechtsprechung hat in Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, 11.09.1997 - Az: 4 StR 638/96) teilweise in sogenannten Mitziehfällen einen groben Verkehrsverstoß verneint (vgl. BayObLG, 30.11.1998 - Az: 2 ObOWi 625/98; OLG Hamm, 11.08.1998 - Az: 2 Ss OWi 727/98). Diese Entscheidungen betreffen jedoch Fälle, in denen der Betroffene zunächst bei Rotlicht anhält, dann aber infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler und dem Mitzieheffekt beruhenden Unachtsamkeit trotz fortdauernden Rotlichts in die Kreuzung einfährt, weil er das für ihn geltende Lichtzeichen verwechselt und auf der Nebenspur andere Verkehrsteilnehmer bei Grün anfahren.

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