Im vorliegenden Fall war ein Kraftfahrer bei Rot in einen der Kreuzung vorgelagerten Radweg eingefahren.
Dies stellt auch dann einen Rotlichtverstoß dar, wenn nicht gleich in den Kreuzungsbereich eingefahren wird.
Unerheblich ist, dass die Fußgängerampel zu dem entsprechenden Zeitpunkt ebenfalls rot war.
Dies stellt auch dann einen Rotlichtverstoß dar, wenn nicht gleich in den Kreuzungsbereich eingefahren wird.
Unerheblich ist, dass die Fußgängerampel zu dem entsprechenden Zeitpunkt ebenfalls rot war.
OLG Hamm, 23.06.2003 - Az: 3 Ss 310/03
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