Der Gemeinde obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Straße in ihrem Gemeindegebiet. Bei Mäharbeiten ist es nicht ausreichend, sich mit einem Schutzblech an einem Motormähgerät oder einem entsprechenden Reinigungsgerät zu begnügen.
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LG Görlitz, 17.04.2013 - Az: 6 O 38/12
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