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Erhebliches Schlagloch und die Verkehrssicherungspflicht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es liegt ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht seitens des Trägers der Strassenbaulast vor, wenn ein über einen längeren Zeitraum bestehendes Schlagloch von 1 m Länge, 30 cm Breite und 10 cm Tiefe weder repariert noch vor diesem gewarnt wird. Wird nun ein Kfz beim Durchfahren des Schlaglochs beschädigt, so ist die Betriebsgefahr des Pkw in Höhe von 25% aufgrund des Sichtfahrgebots anzurechnen.


OLG Koblenz, 26.05.2014 - Az: 12 U 13/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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