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Erhebliches Schlagloch und die Verkehrssicherungspflicht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es liegt ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht seitens des Trägers der Strassenbaulast vor, wenn ein über einen längeren Zeitraum bestehendes Schlagloch von 1 m Länge, 30 cm Breite und 10 cm Tiefe weder repariert noch vor diesem gewarnt wird. Wird nun ein Kfz beim Durchfahren des Schlaglochs beschädigt, so ist die Betriebsgefahr des Pkw in Höhe von 25% aufgrund des Sichtfahrgebots anzurechnen.


OLG Koblenz, 26.05.2014 - Az: 12 U 13/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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