Die winterliche Streupflicht einer Gemeinde besteht innerorts nur für verkehrswichtige und gefährliche Straßen und setzt das Vorliegen allgemeiner Glätte voraus - einzelne Glättestellen genügen nicht. Auf Fahrbahnen bemessen sich die Anforderungen an der Nutzung durch den Kraftverkehr, nicht an den besonderen Sturzgefahren für Radfahrer. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheidet daher aus, wenn die betreffende Straße weder als verkehrswichtig noch als gefährlich im Rechtssinne einzustufen ist.
Grundvoraussetzung: Allgemeine Glätte, nicht nur einzelne Glättestellen
Die Räum- und Streupflicht öffentlicher Träger setzt zunächst das Vorliegen allgemeiner Glätte voraus. Das bloße Vorhandensein einzelner Glättestellen am Unfallort genügt nicht, um eine Handlungspflicht auszulösen (vgl. BGH, 12.06.2012 - Az: VI ZR 138/11). Die Beweislast für das Vorliegen allgemeiner Glätte zum Unfallzeitpunkt trägt der Anspruchsteller. Es existiert keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht bei winterlicher Witterung; vielmehr muss sich der Straßenverkehr den gegebenen Winterverhältnissen anpassen (vgl. BGH, 05.07.1990 - Az: III ZR 217/89).Umfang der Streupflicht: Nur verkehrswichtige und gefährliche Straßen
Selbst bei Vorliegen allgemeiner Glätte beschränkt sich die Verpflichtung zum Streuen und Räumen innerorts auf verkehrswichtige und gefährliche Straßen. Für die Bestimmung des Pflichtenumfangs sind Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs, seine Gefährlichkeit sowie die Stärke des zu erwartenden Verkehrs maßgeblich. Als verkehrswichtig gelten die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie vielbefahrene innerörtliche Hauptverkehrsstraßen. Eine Straße mit allenfalls mittlerer Verkehrsbedeutung, die lediglich der Ortserschließung dient, fällt nicht unter diesen Begriff. Dass eine Gemeinde in der Praxis weitaus umfangreichere Räum- und Streumaßnahmen erbringt als rechtlich geboten, ist als überobligatorische Vorsorge einzuordnen und begründet keine weitergehenden Rechtspflichten.Was macht eine Straße „gefährlich“ im Rechtssinne?
Als gefährlich sind diejenigen Straßenstellen einzustufen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder ihre Fahrtrichtung bzw. Geschwindigkeit ändern müssen, da gerade diese Umstände bei Eis- und Schneeglätte zu Schleuder- oder Rutschunfällen führen können. Verläuft eine Straße im Bereich der Unfallstelle vollkommen gerade und kreuzungsfrei, fehlt es an dieser Voraussetzung. Lenk- oder Bremsmanöver sind dort für Kraftfahrzeugführer nicht veranlasst.Gilt die Streupflicht auch zum Schutz von Radfahrern?
Die Anforderungen an die Streupflicht auf Fahrbahnen bemessen sich ausschließlich an den Belangen des Kraftverkehrs, nicht an den besonderen Sturzgefahren von Radfahrern (vgl. BGH, 09.10.2003 - Az: III ZR 8/03). Radfahrer sind zwar grundsätzlich vom Schutzbereich der Streupflicht erfasst; auf kombinierten Geh- und Radwegen richtet sich der Maßstab jedoch nach den Bedürfnissen der Fußgänger. Würde man für die Beurteilung der Gefährlichkeit einer Fahrbahn auf die typischen Einbiege- oder Richtungswechselsituationen von Radfahrern abstellen, würde dies zu einer unzumutbaren Ausweitung der Streupflicht auf nahezu alle innerörtlichen Fahrbahnen führen. Eine derart weitgehende Verpflichtung entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen.Keine allgemeine Räumpflicht - Eigenverantwortung des Verkehrsteilnehmers
Da weder eine generelle noch eine auf alle Straßen erstreckte Räum- und Streupflicht besteht, scheidet eine Haftung des Sicherungspflichtigen aus, wenn die Unfallstraße nicht als verkehrswichtig und gefährlich einzuordnen ist. Können einzelne Glättestellen oder eine Straße ohne besondere Verkehrsbedeutung keine Handlungspflicht auslösen, trägt der verunfallte Verkehrsteilnehmer die Folgen eines entsprechenden Unfalls selbst. Der Straßenverkehr ist bei winterlichen Verhältnissen zu erhöhter Eigenverantwortung und angepasster Fahrweise verpflichtet.
OLG München, 19.11.2012 - Az: 1 U 3782/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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