Beschädigt ein provisorisches Verkehrsschild, dass nicht im Boden verankert und nur mit einem Plastiksockel gehalten wurde, ein neben dem Schild parkendes Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Umfallen durch starken Wind verursacht wurde und nicht wie von der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde behauptet durch die Einwirkung Dritter.
Dies ist zumindest dann der Fall, wenn wie im vorliegenden Fall am fraglichen Tag Windverhältnisse bis zu Windstärke 9 vorherrschten.
Dies ist zumindest dann der Fall, wenn wie im vorliegenden Fall am fraglichen Tag Windverhältnisse bis zu Windstärke 9 vorherrschten.
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LG Berlin, 23.10.2003 - Az: 57 S 4/03
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