Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet nämlich nicht den optimalen Straßenverlauf und auch nicht den bestmöglichen Zustand einer Strasse. Grundsätzlich muss der Benutzer die Strasse vielmehr so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen.
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LG Dessau-Roßlau, 13.04.2012 - Az: 4 O 592/11
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