Trotz strenger Anforderungen gerade bei öffentlichen Gehwegen, - auch bei ihnen hat die Verkehrssicherungspflicht Grenzen. Fußgänger haben keinen Anspruch darauf, daß die für die Wegesicherheit verantwortliche Gemeinde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand treibt, um jede noch so kleine Gefahrenquelle auszuschalten. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Schmerzensgeldklage einer Bürgerin gegen ihre Gemeinde als unbegründet ab. Die Frau war auf dem regennassen, stellenweise laubbedeckten Gehsteig ausgerutscht und hatte sich dabei einen komplizierten Sprunggelenks-Bruch zugezogen.
Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar, so dass vom Träger der Verkehrssicherungspflicht nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen sind, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren möglichst abzuwenden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass bei anderen Gehwegplatten die Rutschgefahr geringer gewesen wäre. Auch stellt das Pflanzen von Bäumen
im Bereich von Gehwegen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, obwohl gerade im Herbst herabgefallene und feuchte Blätter zu einer erhöhten Rutschgefahr führen. Aufgrund des Abfallens von Blütenblättern in geringem Umfang war die Beklagte auch nicht verpflichtet, diese Blätter jeweils sofort zu entfernen, da dies den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren weit überspannen würde. Die Klägerin hätte dieser erkennbaren und von ihr erkannten Gefahrenstelle auf dem genügend breiten Gehsteig ausweichen können.
Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar, so dass vom Träger der Verkehrssicherungspflicht nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen sind, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren möglichst abzuwenden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass bei anderen Gehwegplatten die Rutschgefahr geringer gewesen wäre. Auch stellt das Pflanzen von Bäumen
im Bereich von Gehwegen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, obwohl gerade im Herbst herabgefallene und feuchte Blätter zu einer erhöhten Rutschgefahr führen. Aufgrund des Abfallens von Blütenblättern in geringem Umfang war die Beklagte auch nicht verpflichtet, diese Blätter jeweils sofort zu entfernen, da dies den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren weit überspannen würde. Die Klägerin hätte dieser erkennbaren und von ihr erkannten Gefahrenstelle auf dem genügend breiten Gehsteig ausweichen können.
OLG Nürnberg, 24.02.1993 - Az: 4 U 3149/92
Quelle: PM des OLG Nürnberg
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos
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