Grundsätzlich richtet sich der Umfang der Streupflicht im allgemeinen nach den räumlichen und zeitlichen Umständen des Einzelfalles und ist insbesondere nach den örtlichen Verhältnissen, der Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs oder Platzes, der Stärke des Verkehrs sowie der Zumutbarkeit der Maßnahmen im einzelnen zu beurteilen.
Auf kleinen, wenig frequentierten und nahe der Straße gelegenen Pkw-Stellplätzen eines Parkplatzes muss der Vermieter keine Räumung von Schnee und Eis vornehmen.
Nur wenn es sich um sehr große und stark frequentierte Parkplätze handelt, besteht eine Verpflichtung zum Winterdienst.
Bei kleinen, ruhigen Privatparkplätzen kann man von den Nutzern erwarten, dass sie sich auf Schnee und Eis einstellten und sich für den kurzen Weg über den Parkplatz entsprechend ausrüsteten.
Zwar muss es dem Benutzer eines Stellplatzes grundsätzlich möglich sein, sein Fahrzeug gefahrlos zu verlassen und es auch wieder zu erreichen. Dem kann dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass den Mietern der Stellplätze als Zuwegung und Abstellfläche eine ordnungsgemäß asphaltierte Fläche zur Verfügung gestellt wird.
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