Gemeinden und Städte unterliegen keiner generellen Räum- und Streupflicht. Vielmehr ist bei allgemeiner Straßenglätte nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenstellen zu streuen. Als verkehrswichtig sind regelmäßig nur verkehrsreiche Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und städtische Hauptverkehrsstraßen anzusehen. Kommt es zu einem glättebedingten Unfall (vorliegend: Fahrradsturz) auf einer untergeordneten Nebenstraße, so besteht keine Haftung der Gemeinde für die Folgen, da keine verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenstellen vorliegt.
LG Gera, 29.07.2005 - Az: 2 O 2235/03
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