Rechtsfrage? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 403.838 Anfragen

Keine generelle Streupflicht der Gemeinden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Gemeinden und Städte unterliegen keiner generellen Räum- und Streupflicht. Vielmehr ist bei allgemeiner Straßenglätte nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenstellen zu streuen. Als verkehrswichtig sind regelmäßig nur verkehrsreiche Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und städtische Hauptverkehrsstraßen anzusehen. Kommt es zu einem glättebedingten Unfall (vorliegend: Fahrradsturz) auf einer untergeordneten Nebenstraße, so besteht keine Haftung der Gemeinde für die Folgen, da keine verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenstellen vorliegt.


LG Gera, 29.07.2005 - Az: 2 O 2235/03

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Bild.de

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)

Schnell, kompetent und für mich, verständlich geschrieben, wurde mein Anliegen in kurzer Zeit erledigt. Gerne wieder
Verifizierter Mandant
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...
JG